Weshalb ein Software-Escrow bei SWEAG Software Escrow AG

In jedem Unternehmen kommt heute hochspezialisierte oder spezifisch entwickelte Software zum Einsatz. Dadurch entsteht ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Software-Hersteller und -Lizenznehmer. Um bei einem Ausfall des Software-Herstellers gewappnet zu sein, ist Ihr Unternehmen gut beraten, ein Software-Escrow-Agreement abzuschliessen, welches Ihnen in einer solchen Ausnahmesituation Zugriff und Verwendung des Source-Codes zur Software ermöglicht.

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WAS IST SOFTWARE-ESCROW?

Unter Software-Escrow wird die Hinterlegung von Software Source-Codes, vorzugsweise zusammen mit deren Entwicklungsunterlagen verstanden. Software-Escrow bietet Sicherheit bezüglich langfristiger Verfügbarkeit von technischem Know-how. Im Gegensatz zu einer einzig auf physische Sicherheit ausgerichteten Hinterlegung, wie sie etwa eine Depot- oder Schrankfachhinterlegung bei einer Bank bedeutet, wird beim spezialisierten Software-Escrow von SWEAG auch den rechtlichen Sicherheitsansprüchen Rechnung getragen.

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Was ist der Sinn eines Software-Escrow?

Der Lizenznehmer, d.h. der Berechtigte aus dem Software-Escrow-Agreement, soll mittels Hinterlegung des Source-Codes in die Lage versetzt werden, die vom Software-Hersteller geschuldeten Leistungen selber vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, falls dieser die vertraglichen Leistungen nicht oder nicht gehörig erbringt oder erbringen kann.

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Ihre Bedürfnisse

Unsere Leistungen

Gründe für die Software-Escrow von SWEAG

Ziel der Beteiligten

Die beteiligten Vertragspartner in einem IT-Projekt haben unterschiedliche Anforderungen bezüglich ihrer Sicherheiten. Während der Software-Hersteller seine Technologie und sein Kernwissen schützen will, sucht der Lizenznehmer der Software Sicherheit bezüglich langfristiger Verfügbarkeit dieses Wissens, um so seine Investitionen zu schützen. Ein Software Escrow bei der SWEAG trägt diesen Anforderungen beider Seiten in optimaler Weise Rechnung.

Ausfall des Herstellers

Bei einer Geschäftsübernahme hat das Softwareprodukt unter Umständen für den Übernehmer keine strategische Bedeutung mehr und kann deshalb in einen Dornröschenschlaf versetzt werden. Bei Geschäftsaufgabe oder Konkurs des Software-Herstellers ist nicht nur die notwendige Unterstützung, sondern auch der erforderliche Zugriff zu den benötigten Source-Codes und Daten – insbesondere bei einer gewöhnlichen Depot- oder Schrankfachhinterlegung – nicht mehr gewährleistet und das Schicksal der Urheberrechte ungewiss. Indem die SWEAG fiduziarisches Eigentum an den ihr anvertrauten Hinterlegungsobjekten erwirbt, kann sie diese auch im Falle eines Konkurses des Software-Herstellers dem Anwender aushändigen. Er kann den Source-Code hierauf nach Massgabe der entsprechenden Vereinbarung verwenden.

Projektstörungen

Massive Lieferverzögerungen, Nicht- oder Schlechterfüllung von Entwicklungen, Nichterfüllung von Wartungsverpflichtungen oder Eintritt des sogenannten „end of life“ eines Produktes können den weiteren Einsatz einer Software beeinträchtigen oder gefährden. Der Lizenznehmer als Berechtigter kann dem nur mittels Zugriff auf den Source-Code Abhilfe schaffen, indem eine Software-Escrow-Lösung vorgesehen wurde.

Vertragliche Forderungen

Der Software-Hersteller wird in zunehmendem Masse von Lizenznehmern oder Vertriebspartnern mit der Forderung nach Sicherheit konfrontiert. Gerade Grossbezüger wie etwa der Bund, die Schweizerische Informatikkonferenz, die Swisscom und weitere Unternehmen bzw. Organisationen verlangen in ihren allgemeinen Einkaufsbedingungen bei Eintritt bestimmter Ereignisse die Herausgabe des Source-Codes und zu deren Sicherstellung eine adäquate Hinterlegung dieses Source-Codes.

Bei wieder verwendbaren oder standardisierten Produkten will der Software-Hersteller verständlicherweise sein geistiges Eigentum schützen. Er ist nicht bereit, den Source-Code herauszugeben. Mit Hilfe der SWEAG-Dienstleistungen kann er solche Kundenwünsche dennoch einfach und rasch befriedigen, sei es durch individualisierte Hinterlegung für den betreffenden Kunden oder mittels Hinterlegung seines Standardproduktes zugunsten eines zahlenmässig unbestimmten und jederzeit erweiterbaren Kundenkreises. Die Professionalität einer solchen Hinterlegung spricht für die Seriosität eines Software-Herstellers.

Vorzüge gegenüber Banken, Anwälten, Treuhändern oder anderen Anbietern als Hinterlegungsstelle

Die Hinterlegung des Source-Codes im Schrankfach bei einer Bank oder in einem Tresor bei einem Anwalt oder einem Treuhänder wird den gegenseitigen Interessen des Software-Herstellers als Hinterleger und des Lizenznehmers als Berechtigten kaum je gerecht. Insbesondere dann, wenn nur der Software-Hersteller als Hinterleger Zugang zum Schrankfach hat, kann der Lizenznehmer als Berechtigter ohne Zustimmung des Hinterlegers nicht auf den Source-Code zugreifen. Und wenn die Parteien nur gemeinsam auf das Schrankfach zugreifen können, ist es dem Hinterleger ebenfalls möglich, den Zugriff auf den Source-Code im Herausgabefall zu verhindern. Auch der umgekehrte Fall ist nicht sachgerecht: Erhält der Berechtigte die Möglichkeit, alleine auf das Schrankfach zuzugreifen, verliert der Hinterleger jegliche Kontrolle über den Gebrauch des hinterlegten Source-Codes.

Ein weiteres Problem der Schrankfachhinterlegung ist deren fehlende Konkurssicherheit. Die Bank, ein Anwalt oder Treuhänder als Hinterlegungsstelle erwirbt regelmässig kein fiduziarisches Eigentum am hinterlegten Source-Code. Fällt in einem solchen Fall der Software-Hersteller als Hinterleger in Konkurs, so gehört der im Schrankfach hinterlegte Source-Code zur Konkursmasse und steht dem Berechtigten nicht zur Verfügung. Überdies verfügen Anwälte und Treuhänder in der Regel nicht über das geschäftsspezifische Know-how und die geeigneten Räumlichkeiten für die Hinterlegung von Software.

Die Software-Escrow-Lösungen von SWEAG dagegen begegnen den vorerwähnten Risiken in besonderem Masse. Bei der SWEAG profitieren Sie vom seit 1992 etablierten Know-how sowie dem Stand der Technik und den Bedürfnissen angepassten Dienstleistungen. Dank der bedürfnisorientierten Ausarbeitung des Software-Escrow-Agreements sowie der massgeschneiderten Lösungen der SWEAG, erhalten Sie diejenigen, professionelle Dienstleistungen von SWEAG als spezialisierte Escrow-Agentin, die optimal zu Ihren konkreten Umstände passen.

Welche Parteien sind an einem Software-Escrow-Agreement beteiligt?

In aller Regel handelt es sich um ein Dreiparteienverhältnis. Das Software-Escrow-Agreement wird zwischen der SWEAG (Escrow Agent bzw. Hinterlegungsstelle), dem Hinterleger (Software-Hersteller) und dem Berechtigten (Lizenznehmer) abgeschlossen.

Auf welche Dauer wird das Software-Escrow-Agreement abgeschlossen?

Das Software-Escrow-Agreement ist ein Dauervertrag, der durch Herausgabe an den Berechtigten (Lizenznehmer) oder durch Rückgabe an den Hinterleger (Software-Hersteller) nach Ablauf der vereinbarten Zeitdauer beendet wird. Abgeschlossen wird das Software-Escrow-Agreement auf die Zeitdauer, während welcher der Berechtigte (Lizenznehmer) auf die Software angewiesen ist.

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Gerne beraten wir Sie persönlich, um Ihnen die für Ihre Bedürfnisse massgeschneiderte Software-Escrow-Lösung aufzeigen zu können.

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